Statuten

Rano & Huutch  help for animals

Statuten 

1. Allgemeine Bestimmungen 

Art. 1 Name, Sitz, Gründung 

Unter dem Namen „Rano & Huutch help for animals“ besteht mit Sitz in Neuenhof ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er wurde am 31. März 2021 gegründet und ist im Handelsregister eingetragen. 

Art. 2 Zweck 

Der Verein bezweckt die finanzielle, ideelle und direkte Unterstützung von Tieren, insbesondere von Hunden und Nutztieren im In- und Ausland. Er kann direkt helfen oder andere gemeinnützige Organisationen unterstützen. Er fördert in der Öffentlichkeit das Verständnis für Tiere, insbesondere für Hunde und Nutztiere. 

2. Mitgliedschaft  

Art. 3 Aktiv-Mitgliedschaft 

Aktiv-Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes werden. 

Die Mitgliedschaft wird durch die Beitrittserklärung, die Bezahlung der Beitrittsgebühr und die Aufnahme durch den Vorstand erworben. 

Aktiv-Mitglieder verpflichten sich, den jährlichen Mitgliederbeitrag für Aktiv-Mitglieder zu bezahlen. 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung einer juristischen Person, Austrittserklärung oder Ausschluss. Die Tatsache, dass ein Aktiv-Mitglied während zwei Jahren den Vereinsbeitrag nicht mehr bezahlt hat, wird als Austrittserklärung gewertet. 

Ein Aktiv-Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. 

Aktive sowie ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 

Es wird von den Aktiv-Mitgliedern erwartet, dass sie sich aktiv an der Vereinstätigkeit beteiligen. 

Art. 4 Passiv-Mitgliedschaft 

Passiv-Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes werden. 

Die Passiv-Mitgliedschaft wird durch die Beitrittserklärung und die Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrag für Passiv-Mitglieder erworben. 

Passiv-Mitglieder verpflichten sich, den jährlichen Mitgliederbeitrag für Passiv-Mitglieder zu bezahlen. 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung einer juristischen Person oder Austrittserklärung. Die Tatsache, dass ein Passiv-Mitglied während zwei Jahren den Vereinsbeitrag nicht mehr bezahlt hat, wird als Austrittserklärung gewertet. 

Passiv-Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 

Art. 5 Ehrenmitgliedschaft  

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

Die Ehrenmitglieder bezahlen keine Mitgliederbeiträge. 

Art. 6 Pflichten Aktiv-Mitglieder

Die Aktiv-Mitglieder verpflichten sich, die Erfüllung des Vereinszweckes durch aktive Mitarbeit zu unterstützen. Sämtliche Tätigkeiten für den Verein erfolgen freiwillig und ohne Entschädigung. 

2. Organisation 

Art. 7 Organe 

Die Organe des Vereins sind: 

  1. Die Mitgliederversammlung 
  2. Der Vorstand 
  3. Die Kontrollstelle 

Mitgliederversammlung 

Art. 8 Stellung, Zusammensetzung 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zur Teilnahme sind alle Aktiv-Mitglieder berechtigt. 

Art. 9 Einberufung  

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im zweiten Quartal statt.  

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es der Vorstand beschliesst oder wenn ein Fünftel der Aktiv-Mitglieder es unter Angabe des Grundes verlangt. 

Die Einberufung hat schriftlich oder digital unter Angabe der Traktanden zu erfolgen, in der Regel mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstag. 

Art. 10 Aufgaben und Befugnisse 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse: 

  1. Wahl des Vorstandes, des Vereinspräsidiums und von zwei Revisoren auf eine Amtszeit von vier Jahren. 
  2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung 
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes 
  4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder und der Beitrittsgebühr für Aktivmitglieder   
  5. Beschlussfassung über das Budget  
  6. Beschlussfassung über die Kompetenzsumme des Vorstandes 
  7. Beschlussfassung über weitere vom Vorstand vorgelegte Vereinsgeschäfte 
  8. Beschlussfassung über Anträge von Vereinsmitgliedern, sofern diese Anträge mindesten 14 Tage vor dem Versammlungstag dem Vorstand schriftlich und unter Angabe der Gründe eingereicht worden sind. 
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern 
  10. Ausschluss von Aktiv-Mitgliedern 
  11. Erlass und Änderung der Vereinsstatuten 
  12. Auflösung des Vereins 

Art. 11 Stimmrecht, Beschlussfähigkeit 

Jedes Aktiv-Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen und mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit trifft der oder die Vorsitzende den Stichentscheid. 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktiv-Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist. 

Die Mitgliederversammlung kann auch online durchgeführt werden. 

Vorstand 

Art. 12 Stellung und Zusammensetzung 

Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Er ist das ausführende Organ des Vereins und vertritt diesen nach innen und nach aussen. 

Art. 13 Einberufung 

Der Vorstand wird vom Präsidium einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn zwei Vorstandsmitglieder eine Sitzung verlangen. 

Art. 14 Aufgaben und Befugnisse 

  1. Besetzung   Vizepräsidiums, des Aktuariats und der Rechnungsführung 
  2. Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Vollzug der dort gefassten Beschlüsse. 
  3. Aufnahme von neunen Mitgliedern und Führen der Mitgliederlisten für Aktiv- und Passivmitglieder. 
  4. Beschlussfassung über nicht budgetierte Ausgaben innerhalb der Kompetenzsumme des Vorstandes pro Jahr. 
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens 
  6. Regelung der Unterschriftsberechtigung 
  7. Besorgung aller übrigen Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen. 

Die Vorstandsitzungen können auch online durchgeführt werden. 

Art. 15 Stimmrecht, Beschlussfassung  

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit trifft der oder die Vorsitzende den Stichentscheid. 

Kontrollstelle 

Art. 16 Zusammensetzung, Aufgaben  

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Aktiv- oder Passivmitgliedern. 

Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung des Vereins. Sie führt jährlich mindestens eine Revision durch und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über die Rechnung und stellt den Antrag zur Entlastung des Vorstandes. 

4. Finanzen 

Art. 17 Beschaffung der Mittel 

Die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderliche Mittel werden wie folgt beschafft: 

  1. Durch die jährlichen Mitgliederbeiträge der Aktiv- und Passivmitglieder 
  2. Durch die Beitrittsgebühren der Aktiv-Mitglieder 
  3. Durch Spenden und Beiträge von Privatpersonen, Firmen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften 
  4. Durch Erträge aus Vereinsaktivitäten  
  5. Durch Vermögenserträge 

Art. 18 Gemeinnützigkeit 

Der Verein beabsichtigt nicht, Gewinne zu erzielen, über die frei verfügt werden kann. 

Die Rechnungsüberschüsse sind für die Erfüllung des Vereinszweckes direkt einzusetzen oder zurückzustellen. 

Art. 19 Haftung 

Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Vereinsmitglieder sind von jeder persönlichen Haftung befreit. 

5. Verschiedene Bestimmungen  

Art. 20 Protokollführung 

Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vortandes ist Protokoll zu führen. 

Art. 21 Änderung der Statuten 

Die vorliegenden Statuten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgeändert werden.  

Das Geschäft ‘Änderung der Statuten’ ist auf der Traktandenliste anzuzeigen. 

Eine Statutenänderung gilt als beschlossen, wenn ihr eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Aktivmitglieder zustimmen. 

Art. 22 Auflösung des Vereines 

Das Traktandum ‘Auflösung des Vereines’ ist auf der Traktandenliste aufzuführen. 

Die Auflösung des Vereines gilt als beschlossen, wenn ihr eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Aktiv-Mitglieder zugestimmt haben. 

Im Falle einer Auflösung des Vereines werden Gewinn und Kapital einer anderen gemeinnützigen und steuerbefreiten Organisation zur Unterstützung von Tieren zugewendet. 

Die Auswahl dieser Organisation trifft der Vorstand. 

Art. 23 Inkrafttreten der Statuten 

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 31. März 2021 beschlossen worden. 

Sie treten am gleichen Tag in Kraft. 

Neuenhof, 31. März 2021

Angela Gredig                   Giovanni Giordano                          Viktor Stutz