Rano & Huutch help for animals

Statuten
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name, Sitz, Gründung
Unter dem Namen „Rano & Huutch help for animals“ besteht mit Sitz in Neuenhof ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er wurde am 31. März 2021 gegründet und ist im Handelsregister eingetragen.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die finanzielle, ideelle und direkte Unterstützung von Tieren, insbesondere von Hunden und Nutztieren im In- und Ausland. Er kann direkt helfen oder andere gemeinnützige Organisationen unterstützen. Er fördert in der Öffentlichkeit das Verständnis für Tiere, insbesondere für Hunde und Nutztiere.
2. Mitgliedschaft
Art. 3 Aktiv-Mitgliedschaft
Aktiv-Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes werden.
Die Mitgliedschaft wird durch die Beitrittserklärung, die Bezahlung der Beitrittsgebühr und die Aufnahme durch den Vorstand erworben.
Aktiv-Mitglieder verpflichten sich, den jährlichen Mitgliederbeitrag für Aktiv-Mitglieder zu bezahlen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung einer juristischen Person, Austrittserklärung oder Ausschluss. Die Tatsache, dass ein Aktiv-Mitglied während zwei Jahren den Vereinsbeitrag nicht mehr bezahlt hat, wird als Austrittserklärung gewertet.
Ein Aktiv-Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Aktive sowie ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es wird von den Aktiv-Mitgliedern erwartet, dass sie sich aktiv an der Vereinstätigkeit beteiligen.
Art. 4 Passiv-Mitgliedschaft
Passiv-Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes werden.
Die Passiv-Mitgliedschaft wird durch die Beitrittserklärung und die Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrag für Passiv-Mitglieder erworben.
Passiv-Mitglieder verpflichten sich, den jährlichen Mitgliederbeitrag für Passiv-Mitglieder zu bezahlen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung einer juristischen Person oder Austrittserklärung. Die Tatsache, dass ein Passiv-Mitglied während zwei Jahren den Vereinsbeitrag nicht mehr bezahlt hat, wird als Austrittserklärung gewertet.
Passiv-Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 5 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder bezahlen keine Mitgliederbeiträge.
Art. 6 Pflichten Aktiv-Mitglieder
Die Aktiv-Mitglieder verpflichten sich, die Erfüllung des Vereinszweckes durch aktive Mitarbeit zu unterstützen. Sämtliche Tätigkeiten für den Verein erfolgen freiwillig und ohne Entschädigung.
2. Organisation
Art. 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Kontrollstelle
Mitgliederversammlung
Art. 8 Stellung, Zusammensetzung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zur Teilnahme sind alle Aktiv-Mitglieder berechtigt.
Art. 9 Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im zweiten Quartal statt.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es der Vorstand beschliesst oder wenn ein Fünftel der Aktiv-Mitglieder es unter Angabe des Grundes verlangt.
Die Einberufung hat schriftlich oder digital unter Angabe der Traktanden zu erfolgen, in der Regel mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstag.
Art. 10 Aufgaben und Befugnisse
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Wahl des Vorstandes, des Vereinspräsidiums und von zwei Revisoren auf eine Amtszeit von vier Jahren.
- Beschlussfassung über die Jahresrechnung
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder und der Beitrittsgebühr für Aktivmitglieder
- Beschlussfassung über das Budget
- Beschlussfassung über die Kompetenzsumme des Vorstandes
- Beschlussfassung über weitere vom Vorstand vorgelegte Vereinsgeschäfte
- Beschlussfassung über Anträge von Vereinsmitgliedern, sofern diese Anträge mindesten 14 Tage vor dem Versammlungstag dem Vorstand schriftlich und unter Angabe der Gründe eingereicht worden sind.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Ausschluss von Aktiv-Mitgliedern
- Erlass und Änderung der Vereinsstatuten
- Auflösung des Vereins
Art. 11 Stimmrecht, Beschlussfähigkeit
Jedes Aktiv-Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen und mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit trifft der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktiv-Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist.
Die Mitgliederversammlung kann auch online durchgeführt werden.
Vorstand
Art. 12 Stellung und Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Er ist das ausführende Organ des Vereins und vertritt diesen nach innen und nach aussen.
Art. 13 Einberufung
Der Vorstand wird vom Präsidium einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn zwei Vorstandsmitglieder eine Sitzung verlangen.
Art. 14 Aufgaben und Befugnisse
- Besetzung Vizepräsidiums, des Aktuariats und der Rechnungsführung
- Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Vollzug der dort gefassten Beschlüsse.
- Aufnahme von neunen Mitgliedern und Führen der Mitgliederlisten für Aktiv- und Passivmitglieder.
- Beschlussfassung über nicht budgetierte Ausgaben innerhalb der Kompetenzsumme des Vorstandes pro Jahr.
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Regelung der Unterschriftsberechtigung
- Besorgung aller übrigen Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.
Die Vorstandsitzungen können auch online durchgeführt werden.
Art. 15 Stimmrecht, Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit trifft der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
Kontrollstelle
Art. 16 Zusammensetzung, Aufgaben
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Aktiv- oder Passivmitgliedern.
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung des Vereins. Sie führt jährlich mindestens eine Revision durch und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über die Rechnung und stellt den Antrag zur Entlastung des Vorstandes.
4. Finanzen
Art. 17 Beschaffung der Mittel
Die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderliche Mittel werden wie folgt beschafft:
- Durch die jährlichen Mitgliederbeiträge der Aktiv- und Passivmitglieder
- Durch die Beitrittsgebühren der Aktiv-Mitglieder
- Durch Spenden und Beiträge von Privatpersonen, Firmen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften
- Durch Erträge aus Vereinsaktivitäten
- Durch Vermögenserträge
Art. 18 Gemeinnützigkeit
Der Verein beabsichtigt nicht, Gewinne zu erzielen, über die frei verfügt werden kann.
Die Rechnungsüberschüsse sind für die Erfüllung des Vereinszweckes direkt einzusetzen oder zurückzustellen.
Art. 19 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Vereinsmitglieder sind von jeder persönlichen Haftung befreit.
5. Verschiedene Bestimmungen
Art. 20 Protokollführung
Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vortandes ist Protokoll zu führen.
Art. 21 Änderung der Statuten
Die vorliegenden Statuten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgeändert werden.
Das Geschäft ‘Änderung der Statuten’ ist auf der Traktandenliste anzuzeigen.
Eine Statutenänderung gilt als beschlossen, wenn ihr eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Aktivmitglieder zustimmen.
Art. 22 Auflösung des Vereines
Das Traktandum ‘Auflösung des Vereines’ ist auf der Traktandenliste aufzuführen.
Die Auflösung des Vereines gilt als beschlossen, wenn ihr eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Aktiv-Mitglieder zugestimmt haben.
Im Falle einer Auflösung des Vereines werden Gewinn und Kapital einer anderen gemeinnützigen und steuerbefreiten Organisation zur Unterstützung von Tieren zugewendet.
Die Auswahl dieser Organisation trifft der Vorstand.
Art. 23 Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 31. März 2021 beschlossen worden.
Sie treten am gleichen Tag in Kraft.
Neuenhof, 31. März 2021
Angela Gredig Giovanni Giordano Viktor Stutz